Kunsturhebergesetz

Im Auftrag des Bildnisrechts

Foto: Zinken/Polizeiinspektion Stade/dpa/dpa
Foto: Zinken/Polizeiinspektion Stade/dpa/dpa
Das Phantombild der Polizei Buxtehude (links), mit dem nach einem Überfall in Buxtehude nach einem Mann gesucht wird; rechts: Rapper Bushido 2013 in Berlin

Teilen, Posten, Liken fremderstellter Inhalte: Die Digitalisierung führt in einem zunehmenden Maß zu urheberrechtlichen Verstößen. Das Kunsturhebergesetz erhält eine herausragende Rolle. Ein Überblick

Erst im vergangenen Mai erstattete der Deutschrapper Bushido, der den bürgerlichen Namen Anis Ferchichi trägt, Strafanzeige gegen Polizeibeamte wegen Verfolgung Unschuldiger: Nach einem Raub publizierten Ordnungshüter aus dem niedersächsischen Stade ein Phantombild des Täters, das dem Rapper optisch täuschend ähnlich sieht. Die Polizei gab letztlich zu, sich im Rahmen der Erstellung des Fahndungsbildes an einem Foto des Musikers orientiert zu haben; das entsprechende Abbild wurde nur einer minimalen Bearbeitung unterzogen und um eine rote Mütze ergänzt.

Die Staatsanwaltschaft stellte fest, dass hierdurch gegen keinerlei strafrechtliche Reglementierungen verstoßen wurde. Zwar sei eine bestimmte äußerliche Analogie gegeben, doch liege es auf der Hand, dass nicht nach Bushido, sondern nach einer anderen Person gesucht werde. Das Phantombild wurde einer Verfremdung unterworfen; außerdem sei die publike Streuung von Abbildungen einer Person zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit legitim. Laut Rechtsanwalt Christian Solmecke seien allerdings anderweitige rechtliche Folgen erzielbar gewesen: Der Gebrauch einer Abbildung, die Rückschlüsse auf eine konkrete Person, also eine Identifikation dieser, zulässt, sei "aus rechtlicher Sicht durchaus geeignet gewesen, die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Musikers zu verletzen". Doch auch eine Bestrafung nach dem KunstUrhG sei unter Umständen denkbar gewesen.

Das Recht am eigenen Bild

Das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) widmet sich vordergründig dem Schutz des Rechts am eigenen Bild, das eine Sonderform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verkörpert. § 22 KunstUrhG zielt darauf ab, dass diesbezüglich jeder selbst darüber entscheiden darf, welche Abbildungen der eigenen Person öffentlich gestreut werden dürfen und welche nicht. Daher verlangt Satz 1 zur Verbreitung eine vorherig einzuholende Genehmigung des Betroffenen. Das Einverständnis ist außerdem noch bis zu zehn Jahren nach Ableben des Abgebildeten von dessen Angehörigen zu erbeten. Allerdings macht eine Entlohnung für das fotografische Posieren eine ausdrücklich erteilte Erlaubnis entbehrlich – stattdessen gilt diese als gegeben.

Ausnahmefälle

Das Recht am eigenen Bild gilt nicht ausnahmslos; entsprechende Sonderfälle sind in § 23 KunstUrhG fixiert. Hierzu zählen:

  • Bildnisse der Zeitgeschichte – dem sind all die Abbildungen hinzuzuzählen, die relevante Ereignisse sowie Personen des öffentlichen Lebens präsentieren.
  • Bilder, die Personen als Beiwerk abbilden – hierzu gehören vor allem solche Fotos, die publike Örtlichkeiten oder Sehenswürdigkeiten abbilden. Eine komplette Vermeidung des versehentlichen Ablichtens von Passanten ist hierbei nicht immer möglich; diese Personen gelten dann als Beiwerk, so dass eine entsprechende Publikation rechtmäßig bleibt.
  • Abbildungen von Versammlungen, Aufzügen und vergleichbarer Events – da bei Großveranstaltungen im Regelfall einzelne Personen nicht im Fokus der Aufmerksamkeit stehen, sind Fotografien von beispielsweise Demonstrationen rechtens.
  • Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen – Voraussetzung hierfür ist, dass die Veröffentlichung keinem kommerziellen Zweck verfolgt und nicht aus Sensationsgier heraus vonstattengeht.

Die in § 23 KunstUrhG genannten Ausnahmen gelten jedoch nicht in sämtlichen Fällen: Beeinträchtigt eine Abbildung die Privat- oder Intimsphäre einer Person oder wird diese dadurch zum Gespött der Leute gemacht, so kann sich mittels einer Unterlassungsklage dagegen zur Wehr gesetzt werden. Auch eine entsprechende Publikation, die kommerzielle Zwecke verfolgt oder den Betroffenen gefährdet, kann hierzu berechtigen.

§ 33: Die Strafnorm im KunstUrhG

Der § 33 KunstUrhG legt die bei Zuwiderhandlungen gegen die §§ 22 und 23 KunstUrhG einschlägige Sanktion nieder: Es ist mit einer Geldstrafe oder einem Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr zu rechnen. Jedoch hängt die Einleitung einer Strafverfolgung von einem durch den Beschädigten oder dessen Angehörigen gestellten Antrag ab. Hätte Bushido also rechtliche Schritte aufgrund eines etwaigen Verstoßes gegen die §§ 23, 23 KunstUrhG eingeleitet, so wäre das Ergebnis unter Umständen ein anderes – so auch Solmecke.

Personenfotos im Netz: Achtung!

Das KunstUrhG verpflichtet im Rahmen der Veröffentlichung von Personenfotos zur Einholung der Genehmigung sämtlicher auf einem Foto Abgebildeten; nicht nur der Urheber, das heißt, derjenige, der den Auslöser betätigt, muss also sein Einverständnis hierzu erteilen. So dürfen etwa Aufnahmen der letzten Firmenfeier, auf denen die Mitarbeiter identifizierbar sind, nur mit deren Erlaubnis auf der Firmenwebseite eingepflegt werden – auch dann, wenn der Fotograf dem zugestimmt hat.

Selbiges hat im Bereich der sozialen Netzwerke Gültigkeit. Zum einen kommt es beim Posten fremderstellter Inhalte zur Erstellung eines eigenen Beitrages unter eigenem Namen; gemäß des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), wird auch hierzu eine Bewilligung des Schöpfers erforderlich. Zum anderen ist, selbst wenn das Foto selbst geschossen wurde, höchste Vorsicht geboten, wenn das Bild Dritte ablichtet. Geht es um das Teilen fremder Werke auf Social-Media-Plattformen, so wird kein eigener Inhalt generiert; eine entsprechende Genehmigung wird gemutmaßt, sofern eine Webseite nur die Möglichkeit des "Sharing" bereitstellt.

Unter www.urheberrecht.de findet Sie ein Ratgeber zum Kunsturhebergesetz