Gerichtsurteil

Zeichnung von Grosz zu Recht auf Kulturgut-Liste

Die Zeichnung «Brillantenschieber» des Malers und Karikaturisten George Grosz (1893-1959) darf nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts Deutschland nicht verlassen. Die Aquarell-Collage stehe zu Recht auf der Liste national wertvollen Kulturgutes, entschied das Gericht am Donnerstag. Sechs weitere Werke müssen aber nach dem Urteil von der Liste gestrichen werden. Sie dürfen damit auch ins Ausland gebracht werden.

Grosz' «Brillantenschieber» stamme aus einer sehr kleinen Werkserie, bei der Grosz erstmals Collage und Aquarell verbunden und damit ein neues Gestaltungsprinzip der Avantgarde entwickelt habe, so das Gericht. Bei den anderen Bildern lasse sich in der Gesamtschau ihre Bedeutung für die kulturelle Entwicklung in Deutschland dagegen nicht feststellen, hieß es.

Damit hatte die Klage eines Berliner Galeristen gegen den Senat zum großen Teil Erfolg. Er kann nun neben den Grosz-Bildern «Belebte Straßenszene» und «Schönheit, dich will ich preisen» über «Ertüchtigung» von Hannah Höch, «Zwischen Bäumen stehendes Mädchen» von Otto Mueller sowie «Zwei nackte Tanzende» und «Mädchen auf violettem Sessel» von Ernst Ludwig Kirchner verfügen. Er hatte moniert, dass Berlin die Kunstwerke nur in das Verzeichnis aufgenommen habe, um sie in der Hauptstadt zu halten.

Der Eigentümer wollte die Grosz-Bilder «Brillantenschieber» und «Schönheit, dich will ich preisen» zu einer Londoner Kunstausstellung bringen. Dies hatte ihm das Gericht im September 2013 zunächst mit einer Eilentscheidung untersagt. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragt werden. Die Liste der Kulturverwaltung beruhte auf dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes vor Abwanderung ins Ausland. Danach ist es verboten, national wertvolle Kunst auszuführen.