Karlsruhe

BGH verhandelt zu Vorschaubildern von Kunstwerken im Internet

Bundesgerichtshof (BGH), Karlsruhe
Foto: Christoph Schmidt/dpa

Bundesgerichtshof (BGH), Karlsruhe

Links und Vorschaubilder sind im Internet gang und gäbe, wenn es um das Verbreiten von Inhalten geht. Über die rechtlichen Grenzen des sogenannten Framings verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) seit mehr als zwei Jahren in einem Lizenzstreit zwischen der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst.

Endgültig müsse die Frage wohl vor dem Kammergericht Berlin geklärt werden, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, in Karlsruhe am Donnerstag in einer vorläufigen Einschätzung. Eine endgültige Entscheidung wollen die Richter später treffen. (Az.: I ZR 113/18)

Es geht um Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Werke, die die zur Stiftung Preußischer Kulturbesitz gehörende DDB auf ihrer Internetseite zeigt und die auch auf anderen Webseiten eingebettet werden können. Die VG vertritt die Urheber beziehungsweise die Rechtebesitzer und muss Genehmigungen erteilen. Für den Abschluss eines Lizenzierungsvertrags verlangt sie jedoch, dass die DDB technische Schutzmaßnahmen gegen das Framing der Vorschaubilder trifft. Diese hält die Forderung jedoch nicht für angemessen und klagte dagegen. Das Kammergericht Berlin hatte die Verpflichtung der VG Bild-Kunst zum Abschluss eines Vertrags ohne Schutzklausel festgestellt. Die Verwertungsgesellschaft ging in Revision zum BGH.

Dieser fragte 2019 beim Europäischen Union (EuGH) an, ob es sich beim Framing um eine öffentliche Wiedergabe nach EU-Recht handele. Der EuGH bejahte dies im März dieses Jahres für den Fall, dass beim Framing Schutzmaßnahmen des Rechteinhabers umgangen werden (Rechtssache C-392/19). Denn für das dann womöglich erreichte Publikum sei eine erteilte Erlaubnis nicht gedacht gewesen.

Vor dem BGH ging es am Donnerstag nun um Fragen, inwiefern die VG kollektiv Interessen vertreten kann und welcher Aufwand für technischen Schutz geboten sei. Die Vertreter der Stiftung sind der Ansicht, die VG könnte auch bei ihren Mitgliedern einzeln nachfragen, ob sie ein Problem mit dem Framing haben. Eine weitere Verbreitung der Werke könne ja auch im Interesse der Urheber sein, sagte ein Anwalt. Zudem gebe es keine hundertprozentig wirksame Schutztechnik.

Ein vollständiger Schutz ist aus Sicht der Vertreter der VG auch nicht nötig. Aber würde er installiert, mache das deutlich, dass eine Verwendung durch Dritte nicht gewünscht sei. Die Maßnahmen müssten dann gezielt umgangen werden. Nach ihrer Interpretation der EuGH-Entscheidung sehen die europäischen Richter keine Alternative zu technischem Schutz. Alle Urheber einzeln zu befragen sei auch weder effizient noch im Sinne des Konzepts einer Verwertungsgesellschaft.