Fest steht seit jeher, dass ein Künstler auf Grund des Urheberrechtsgesetzes auch dann noch über Restrechte an seinem Werk verfügt, wenn er es an einen Sammler oder ein Museum verkauft hat. Das Recht des Eigentümers, mit dem Werk nach Belieben zu verfahren, findet daher in der Regel dort seine Grenze, wo es die Urheberrechte des Künstlers verletzt.
Der Künstler kann "eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden". So besagt es § 14 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Liegt eine solche Entstellung oder Beeinträchtigung vor, kann der Künstler Schadensersatz verlangen. Allerdings erwirbt auch der Erwerber Rechte an dem Werk. Als Eigentümer des Werkes darf er es ausstellen, anbringen oder weiterverkaufen.
Um dieses Spannungsverhältnis zwischen den Rechten des Künstlers und denen des Eigentümers ging es bei den beiden multimedialen und multidimensionalen Installationen der Künstlerin Nathalie Braun Barends, die diese für die Kunsthalle der Stadt Mannheim geschaffen hatte. Die Installationen waren fest in das Gebäude der Kunsthalle integriert worden. Als die Kunsthalle einige Jahre später umgebaut werden musste, wurden – nachdem eine vorherige Entfernung der Installationen nicht möglich war – dabei auch die Werke teilweise entfernt. Ein neuerlicher Einbau nach Abschluss der Sanierung erfolgte nicht. Die Künstlerin wollte dies nicht hinnehmen und verlangte Wiedereinbau beziehungsweise Schadensersatz.
In seinem Urteil vom 21. Februar 2019 ließ der BGH das Pendel zugunsten der Eigentumsrechte ausschlagen und stellte sich auf die Seite der Stadt Mannheim. Der BGH stellte zunächst fest, dass eine völlige Zerstörung eines Werks eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG darstellte. Ob eine vollständige Zerstörung als eine solche Beeinträchtigung gilt, war bislang umstritten gewesen. Die Interessenabwägung ergab, dass das Interesse der Künstlerin am Erhalt der Installationen hinter dem Interesse des Eigentümers, sein Haus umbauen und sanieren zu können, zurückzustehen habe. Da die nötigen Sanierungen und Umbaumaßnahmen ohne Entfernung der Kunstwerke nicht möglich (gewesen) wären, durfte die Kunsthalle die Kunstwerke abbauen, ohne sie nach erfolgter Sanierung wieder anbringen zu müssen.
Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung. So hatte der BGH etwa in der Sache St. Gottfried zu entscheiden, inwiefern die Veränderung eines Kircheninnenraums gegen die urheberrechtlichen Rechte des ursprünglichen Gestalters verstößt (Urteil vom 19. März 2008 – I ZR 166/05). Auch in dieser Entscheidung war das Interesse des Eigentümers, das Kunstwerk frei zu nutzen, mit den entgegenstehenden Interessen des Künstlers, das Kunstwerk zu erhalten, abzuwägen. Zwar kommt es bei der Interessenabwägung immer auf den Einzelfall an. So ist zugunsten des Künstlers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu beachten, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.
Handelt es sich allerdings um "Werke der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken", gehen regelmäßig die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks vor. Im Einzelfall mag es anders sein, zum Beispiel dann, wenn ein fest verbundenes einzigartiges Kunstwerk trotzdem mit noch zumutbaren Mitteln und Auswirkungen für den Eigentümer entfernbar und wieder anbringbar wäre. Bei fest mit Gebäuden verankerten Werken dürfte dies allerdings selten der Fall sein.
Dass einem Kunstwerk keine "Ewigkeitsgarantie" innewohnen kann, liegt auf der Hand. Dies käme einer Art urheberrechtlichem Denkmalschutz gleich. Insoweit überrascht die Entscheidung nicht. Mit dem aktuellen BGH-Urteil ist nun allerdings im Sinne der Urheber geklärt, dass eine Zerstörung eines Kunstwerks eine "sonstige Beeinträchtigung" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen und der Künstler dem grundsätzlich entgegentreten kann.
Dies ist eine wichtige Klarstellung zugunsten der Urheber, die über den konkreten Fall hinaus geht. Es ist also auch bei einer Vernichtung des Kunstwerks in jedem Fall abzuwägen, wessen Interessen im konkreten Fall vorgehen. Bei unumgänglichen Arbeiten wie Sanierungsarbeiten wiegt das Interesse des Eigentümers des Werkes wahrscheinlich sehr viel höher. Bei weniger schwerwiegenden Interessen des Eigentümers, beispielsweise, wenn ihm das Kunstwerk nur nicht mehr gefällt oder es ihn stört, können durchaus auch die Interessen des Künstlers überwiegen.
Für den Künstler verbleibt stets die Möglichkeit, sich vorab vertraglich abzusichern. Er oder sie kann also mit dem Museum oder Sammler vereinbaren, was geschehen soll, wenn das Kunstwerk entfernt werden soll. Dabei kann auch bestimmt werden, dass der Eigentümer ersatzpflichtig wird, wenn er das Kunstwerk entfernt. Um im Fall der Fälle einen späteren Streit zu vermeiden, ist eine solche Regelung bei Installationskunst durchaus sinnvoll.