Bundesverfassungsgericht nicht zuständig

Verfassungsbeschwerden gegen Kulturgutschutzgesetz erfolglos

Mehrere Kunst- und Antiquitätenhändler sowie Auktionshäuser sind vor dem Bundesverfassungsgericht mit Beschwerden gegen das Kulturgutschutzgesetz gescheitert

Das 2016 in Kraft getretene Gesetz regelt etwa, welche Kunst ausgeführt werden darf oder als besonders bedeutsam und identitätsstiftend im Land bleiben muss. Die Beschwerdeführerinnen hatten nach Angaben vom Dienstag unter anderem einen Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit und ihr Grundrecht auf Eigentum geltend machen wollen. Sie hätten sich dafür aber an Fachgerichte wenden müssen, entschied die zweite Kammer des Ersten Senats am Verfassungsgericht in Karlsruhe Ende Juni. Die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig. (Az.: u.a. 1 BvR 1727/17)

Das Gericht erläuterte, Fachgerichte seien unter anderem dafür zuständig auszulegen, was im Gesetz als "zumutbarer Aufwand" benannt ist. Das "Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt" erfordere ebenfalls eine fachgerichtliche Klärung, um zu sehen, ob in vielen Fällen massive Verzögerungen auftreten, die kurzfristige Ausfuhren unmöglich machen. Ferner listet das Gericht etwa Bearbeitungsfristen, mögliche internationale Wettbewerbsnachteile aufgrund "mangelnder Ausfuhrfähigkeit" und Fragen zum Aufwand für Provenienzprüfungen - also zur Herkunft von Kunstwerken und Kulturgütern - auf, über die zunächst Fachgerichte entscheiden müssten.