Aktion des Zentrum für Politische Schönheit

Landgericht erklärt Denkmal vor Höcke-Haus zur Kunst

Ein Kölner Gericht hat einen Nachbau des Berliner Holocaustdenkmals vor dem Haus des AfD-Politikers Björn Höcke durch das Zentrum für Politische Schönheit zur Kunst (ZPS) erklärt. Deshalb darf das Künstlerkollektiv weiterhin Videos von der Aktion verbreiten

"Es spricht viel dafür, dass diese Darstellung eines Denkmals schon das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist und aufgrund der klassischen künstlerischen Darstellungsform schon Kunst darstellt", zitiert "Die Welt" aus der Urteilsschrift.

Das Zentrum für politische Schönheit hatte im November auf einem Nachbargrundstück Höckes im thüringischen Bornhagen eine Nachbildung des Berliner Holocaust-Mahnmals aufgebaut. Es wollte damit gegen eine umstrittene Rede des  thüringischen Landtagsabgeordneten Anfang 2017 in Dresden protestieren.

Die Idee, "einem Kritiker des Holocaust-Mahnmals gerade das Abbild eines solchen 'vor die Nase zu setzen'", sei "aus künstlerspezifischer Sicht und aufgrund des dadurch ausgehenden Wirkbereichs als Kunst … anzusehen", heißt es weiter in der Begründung des Gerichts. Die Stelen seien deshalb vom Grundrecht auf Kunstfreiheit geschützt.

Höcke wollte unter anderem verbieten lassen, dass das ZPS Videos von der Aktion im Internet verbreiten darf, auf denen Höckes Haus und Garten zu sehen sind. Er sah sich durch die Aufnahmen in seiner Privatsphäre verletzt.

Das Gericht verwies darauf, dass Höcke selbst offen mit seinem Privatleben umgehe und auf seiner öffentlichen Facebook-Seite etwa Videos seines Privatgartens veröffentlicht habe. Deshalb gelte das Recht auf Privatsphäre in diesem Fall "nur sehr eingeschränkt".

Das Urteil wurde bereits am 18. März gesprochen, aber ist erst jetzt bekanntgeworden. Im Januar wollte die AfD in einer Kleinen Anfrage von der Bundesregierung wissen, ob sie in der Errichtung des ZPS-Mahnmals die Grenzen der Kunstfreiheit überschritten sehe. Die damals geschäftsführende Regierung antwortete, dass bei einem Konflikt von Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit  eine "umfassende Abwägung" nötig sei, gegebenenfalls durch Gerichte. Das ist nun in der Instanz Landgericht geschehen.